610.500
StBG
CH-BS
§ 2 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Arten von Staatsbeiträgen
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 StBG · Arten von Staatsbeiträgen
1. Staatsbeiträge werden als Finanzhilfe oder Abgeltung gewährt.
2. Sie können namentlich in Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Nutzungsrechten, Bürgschaften und Garantien geleistet werden.