610.500
StBG
CH-BS
§ 1 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Geltungsbereich, Zweck und Zusammenarbeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 StBG · Geltungsbereich, Zweck und Zusammenarbeit
1. Dieses Gesetz gilt für alle Staatsbeiträge, die der Kanton Basel-Stadt gewährt, soweit nicht besondere eidgenössische, interkantonale oder kantonale Vorschriften bestehen.
2. Es soll sicherstellen, dass Staatsbeiträge
a) ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen;
b) nach einheitlichen Grundsätzen gewährt werden;
c) auf die finanziellen Möglichkeiten des Kantons abgestimmt werden.
3. Der Kanton und die Empfängerin oder der Empfänger eines Staatsbeitrages wirken partnerschaftlich zusammen.