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610.500 StBG CH-BS

§ 1 Staatsbeitragsgesetz (StBG) - Geltungsbereich, Zweck und Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 StBG · Geltungsbereich, Zweck und Zusammenarbeit

1. Dieses Gesetz gilt für alle Staatsbeiträge, die der Kanton Basel-Stadt gewährt, soweit nicht besondere eidgenössische, interkantonale oder kantonale Vorschriften bestehen.

2. Es soll sicherstellen, dass Staatsbeiträge

a) ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen;

b) nach einheitlichen Grundsätzen gewährt werden;

c) auf die finanziellen Möglichkeiten des Kantons abgestimmt werden.

3. Der Kanton und die Empfängerin oder der Empfänger eines Staatsbeitrages wirken partnerschaftlich zusammen.

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