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610.200 FVKG CH-BS

§ 9 Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz (FVKG) - Verrechnung der Leistungen

Zweck, Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
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§ 9 FVKG · Verrechnung der Leistungen

1. Die Finanzkontrolle stellt ihre Dienstleistungen in der Regel nur den Organisationseinheiten im Sinne von § 14 Abs. 1 lit. d und e in Rechnung.

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