§ 5 Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz (FVKG) - Personal
§ 5 FVKG · Personal
1. Das Personalrecht des Kantons findet auf die Leiterin oder den Leiter sowie das Personal der Finanzkontrolle Anwendung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes.
2. Die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle ist im Rahmen des vom Grossen Rat genehmigten Budgets für die Personalgeschäfte der Finanzkontrolle zuständig.
3. Die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle ist für personalrechtliche Massnahmen gegenüber seinen Mitarbeitenden zuständig. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach §§ 40ff. Personalgesetz.
4. Das Büro des Grossen Rates entscheidet über die Einreihung des Personals nach Anhörung des Zentralen Personaldienstes. Die Einreihung erfolgt nach den im Lohngesetz vom 18. Januar 1995 vorgesehenen Grundsätzen der Arbeitsbewertung.
5. Verfügungen, welche Einreihungen betreffen, sowie die Ablehnung, ein Verfahren betr. Einreihung durchzuführen, können innert 30 Tagen von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber mit Einsprache beim Büro des Grossen Rates angefochten werden. Dieses entscheidet nach Anhörung der Begutachtungskommission.