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610.200 FVKG CH-BS

§ 4 Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz (FVKG) - Leitung

Zweck, Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
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§ 4 FVKG · Leitung

1. Die Finanzkontrolle wird von einer in Finanzaufsichtsfragen ausgewiesenen Fachperson geleitet. Die Besoldung erfolgt analog den Zivilgerichtspräsidentinnen und Zivilgerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt.

2. Der Grosse Rat wählt die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle auf Antrag der Wahlvorbereitungskommission des Grossen Rates und nach Anhörung des Regierungsrates auf eine Amtsdauer von sechs Jahren. Der Wahlvorschlag ist dem Regierungsrat zur Stellungnahme vorzulegen. Wiederwahl ist möglich.

2bis. Das Amt der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle kann auf zwei Personen mit insgesamt maximal 100 Stellenprozenten aufgeteilt werden.

3. Die Leiterin oder der Leiter kann bei schwerwiegender Amtspflichtverletzung oder bei fachlichem Ungenügen vom Parlament mit Zweidrittelsmehrheit vor Ablauf der Amtsdauer abgewählt werden.

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