§ 3 Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz (FVKG) - Aufsichtsbereich
§ 3 FVKG · Aufsichtsbereich
1. Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich abweichender Regelungen in Spezialgesetzen
a) das Rechnungswesen des Grossen Rats und der Beauftragten oder des Beauftragten für das Beschwerdewesen,
b) die kantonale Verwaltung,
c) die Verwaltung der Rechtspflege,
d) die selbständigen und unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons und die interkantonalen Anstalten,
e) Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt,
f) * Organisationen und Personen, die Finanzhilfen gestützt auf das Staatsbeitragsgesetz empfangen,
g) Unternehmungen, an deren Stamm-, Grund- oder Aktienkapital der Kanton mit mehr als 50% beteiligt ist, respektive über die Stimmenmehrheit verfügt.
2. Die Finanzaufsicht über die Gemeinden richtet sich nach dem Gemeindegesetz.
3. Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch dort aus, wo nach Gesetz oder Statuten eine eigene Revisionsstelle eingerichtet ist. Sie ist bei der Vergabe der Mandate beizuziehen.
4. Die Finanzkontrolle koordiniert ihre Tätigkeit mit andern Organen, die Prüfungsaufgaben wahrnehmen.
5. Die Prüftätigkeit bei Organisationen und Personen, die Finanzhilfen gestützt auf das Staatsbeitragsgesetz empfangen, erfolgt in Koordination mit dem für die Überwachung dieser Finanzhilfen zuständigen Departement.