610.200
FVKG
CH-BS
§ 27 Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz (FVKG) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 27 FVKG · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt der Rechtskraft wirksam.