Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.200 FVKG CH-BS

§ 27 Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz (FVKG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 27 FVKG · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird mit Eintritt der Rechtskraft wirksam.

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