610.200
FVKG
CH-BS
§ 23 Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz (FVKG) - Mitwirkungspflicht
Verfahren
§ 23 FVKG · Mitwirkungspflicht
1. Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben, legt insbesondere auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilt die erforderlichen Auskünfte.