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610.200 FVKG CH-BS

§ 23 Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz (FVKG) - Mitwirkungspflicht

Verfahren
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§ 23 FVKG · Mitwirkungspflicht

1. Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben, legt insbesondere auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilt die erforderlichen Auskünfte.

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