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610.200 FVKG CH-BS

§ 22 Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz (FVKG) - Dokumentation und Datenzugriff

Verfahren
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§ 22 FVKG · Dokumentation und Datenzugriff

1. Beschlüsse und Verfügungen des Grossen Rats, der Regierung, der Gerichte, der Departemente und der Dienststellen sowie der selbständigen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Anstalten, die den Finanzhaushalt des Kantons betreffen, sind der Finanzkontrolle zugänglich zu machen.

2. Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erforderlichen Personendaten aus den Datensammlungen der Departemente und Dienststellen, der Gerichte sowie der selbständigen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Anstalten abzurufen. Soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind, erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf besondere Personendaten. Die Finanzkontrolle unterliegt dabei der gleichen Geheimhaltungspflicht wie die geprüfte Stelle. Die Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens aufbewahren oder speichern. Die Zugriffe auf die verschiedenen Datensammlungen und die damit verfolgten Zwecke müssen dokumentiert sein.

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