610.200
FVKG
CH-BS
§ 21 Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz (FVKG) - Laufende Verfahren
Verfahren
§ 21 FVKG · Laufende Verfahren
1. Bis zur endgültigen Erledigung ihrer Beanstandung und solange eine Untersuchung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Zustimmung der Finanzkontrolle weder neue Verpflichtungen eingegangen, noch Zahlungen geleistet werden, die Gegenstand des Verfahrens bilden.