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610.200 FVKG CH-BS

§ 21 Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz (FVKG) - Laufende Verfahren

Verfahren
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§ 21 FVKG · Laufende Verfahren

1. Bis zur endgültigen Erledigung ihrer Beanstandung und solange eine Untersuchung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Zustimmung der Finanzkontrolle weder neue Verpflichtungen eingegangen, noch Zahlungen geleistet werden, die Gegenstand des Verfahrens bilden.

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