610.200
FVKG
CH-BS
§ 20 Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz (FVKG) - Strafbare Handlungen
Verfahren
§ 20 FVKG · Strafbare Handlungen
1. Ergeben sich Hinweise auf strafbare Handlungen, meldet die Finanzkontrolle dies dem zuständigen Departement, dem Appellationsgericht (soweit die Gerichte betroffen sind) oder der operativen Gesamtleitung der betroffenen selbständigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Anstalt.
2. Werden keine ausreichenden Massnahmen ergriffen, informiert die Finanzkontrolle den Regierungsrat sowie die Finanzkommission des Grossen Rats über die von ihr entdeckten strafbaren Handlungen.