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610.200 FVKG CH-BS

§ 2 Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz (FVKG) - Stellung

Zweck, Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
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§ 2 FVKG · Stellung

1. Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Finanzaufsicht des Kantons.

2. Sie unterstützt

a) den Grossen Rat bei der Ausübung der Oberaufsicht über Verwaltung und Rechtspflege,

b) den Regierungsrat, das Appellationsgericht und die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten bei der Ausübung der Dienstaufsicht über die Verwaltungen.

3. Die Finanzkontrolle ist organisatorisch dem Büro des Grossen Rats zugeordnet.

4. Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbständig. Sie ist in ihrer Prüfungstätigkeit nur Verfassung und Gesetz verpflichtet. Sie legt jährlich ein Prüfungsprogramm fest und bringt dieses dem Büro des Grossen Rats, der Finanzkommission des Grossen Rats, der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rats, dem Regierungsrat und dem Appellationsgericht zur Kenntnis.

5. Niemand ist befugt, der Finanzkontrolle Kontrollen zu untersagen.

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