610.200
FVKG
CH-BS
§ 18 Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz (FVKG) - Unerledigte Beanstandungen
Berichterstattung und Beanstandungen
§ 18 FVKG · Unerledigte Beanstandungen
1. Wird der festgestellte wesentliche Mangel durch die geprüfte Stelle nicht behoben, werden keine Massnahmen zu seiner Behebung eingeleitet oder erstattet sie bei wesentlichen Mängeln innert der Frist gemäss § 17 keinen Bericht, entscheidet der Regierungsrat oder (soweit die Gerichte betroffen sind) der Gerichtsrat auf Antrag der Finanzkontrolle über die notwendigen Massnahmen. Der Entscheid des Regierungsrats oder des Gerichtsrats ist der Finanzkommission des Grossen Rats mitzuteilen.