610.200
FVKG
CH-BS
§ 17 Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz (FVKG) - Beanstandungen
Berichterstattung und Beanstandungen
§ 17 FVKG · Beanstandungen
1. Werden wesentliche Mängel festgestellt, setzt die Finanzkontrolle der geprüften Stelle eine Frist von 30 Tagen, damit diese auf dem Dienstweg schriftlich dazu Stellung nehmen und Auskunft über die getroffenen oder eingeleiteten Massnahmen erteilen kann. In begründeten Fällen kann die Finanzkontrolle die Frist verlängern.