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610.200 FVKG CH-BS

§ 16 Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz (FVKG) - Berichterstattung

Berichterstattung und Beanstandungen
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§ 16 FVKG · Berichterstattung

1. Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle die Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich mit; der geprüften Stelle wird Gelegenheit gegeben, zu den Prüfungsergebnissen Stellung zu nehmen, zusätzlich findet eine Schlussbesprechung statt. Bei Feststellung wesentlicher Mängel werden auch das betroffene Departement, das Finanzdepartement, der Gerichtsrat (soweit die Gerichte betroffen sind) oder die operative Gesamtleitung der betroffenen selbständigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Anstalt in gleicher Weise orientiert. Die Finanzkommission des Grossen Rats kann mit Ausnahme der in § 15 Abs. 2 erwähnten Prüfungen Einsicht in alle Revisionsberichte der Finanzkontrolle sowie in die von externen Revisionsstellen verfassten Berichte nehmen. Die Geschäftsprüfungskommission kann mit Ausnahme der in § 15 Abs. 2 erwähnten Prüfungen Einsicht in alle Berichte gemäss § 14 Abs. 1 lit. c nehmen.

2. Die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung und der konsolidierten Rechnung werden der Finanzkommission des Grossen Rates und dem Regierungsrat mitgeteilt. Die Ergebnisse der Prüfungen bei selbständigen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Anstalten werden auch der geprüften Anstalt, dem Finanzdepartement sowie dem zuständigen Departement zur Kenntnis gebracht.

3. Lassen Feststellungen der Finanzkontrolle ein sofortiges Handeln als geboten erscheinen, informiert die Finanzkontrolle unverzüglich die vorgesetzte Instanz der geprüften Stelle, das Finanzdepartement sowie die Finanzkommission des Grossen Rats.

4. Bei der Prüfung von Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung werden die Ergebnisse der Prüfung sowohl diesen als auch den für den Verkehr mit den geprüften Organisationen und Personen zuständigen Stellen der kantonalen Verwaltung, dem Finanzdepartement und der Finanzkommission des Grossen Rates mitgeteilt.

5. Die Berichte der Finanzkontrolle und die ihnen zugrunde liegenden Materialien sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne von § 25 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes.

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