§ 14 Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz (FVKG) - Allgemeine Aufgaben
§ 14 FVKG · Allgemeine Aufgaben
1. Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushaltes, insbesondere für
a) * die Prüfung der Jahresrechnung, der konsolidierten Rechnung, der separaten Rechnungen der Dienststellen, der Anstalten und Betriebe des Kantons,
b) die Prüfung der internen Kontrollsysteme,
c) die Vornahme von Systemprüfungen, Projektprüfungen und Prüfungen der Leistungen und der Wirksamkeit,
d) Prüfungen im Auftrag des Bundes,
e) Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen, soweit ein öffentliches Interesse besteht.
2. Die Finanzkontrolle wird bei der Erarbeitung von Vorschriften über den Zahlungsdienst, die Haushaltführung und bei der Entwicklung und Abnahme von Systemen des Rechnungswesens beigezogen.
3. Bei der Bestimmung externer Revisionsstellen, bei der Vorlage ihrer Prüfungsprogramme sowie bei der Schlussbesprechung ist die Finanzkontrolle beizuziehen.