Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.200 FVKG CH-BS

§ 13 Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz (FVKG) - Prüfungsgrundsätze

Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 FVKG · Prüfungsgrundsätze

1. Die Finanzkontrolle führt ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und nach anerkannten Prüfungsgrundsätzen durch.

2. Die Finanzkontrolle darf nicht mit Vollzugsaufgaben betraut werden.

← § 12 FVKG Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz (FVKG) - Zweck § 14 FVKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →