610.200
FVKG
CH-BS
§ 11 Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz (FVKG) - Geschäftsverkehr
Zweck, Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
§ 11 FVKG · Geschäftsverkehr
1. Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit den Stellen, die ihrer Aufsicht unterstehen.
2. Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit der Finanzkommission und der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rats. Die Finanzkommission und die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rats laden die Leiterin oder den Leiter der Finanzkontrolle periodisch zu Gesprächen ein.
3. Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit dem Regierungsrat und dem Gerichtsrat. Die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle lädt die Mitglieder des Regierungsrats periodisch zu Gesprächen ein.