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610.200 FVKG CH-BS

§ 10 Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz (FVKG) - Revisionsstelle

Zweck, Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
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§ 10 FVKG · Revisionsstelle

1. Das Büro des Grossen Rats beauftragt eine externe Revisionsstelle mit der Prüfung der Rechnung sowie der periodischen Qualitäts- und Leistungsbeurteilung der Finanzkontrolle.

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