610.200
FVKG
CH-BS
§ 1 Finanz- und Verwaltungskontrollgesetz (FVKG) - Zweck
Zweck, Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
§ 1 FVKG · Zweck
1. Die Finanzkontrolle gewährleistet die unabhängige Aufsicht über die Haushaltsführung des Kantons. Sie nimmt die Aufgabe einer Verwaltungskontrolle wahr, indem sie das staatliche Handeln auf seine Wirksamkeit und Effizienz überprüft.