610.150
InkaV
CH-BS
§ 9 Verordnung über das zentrale Forderungsinkasso (Inkassoverordnung, InkaV) - Verwendung des Inkassoerlöses
§ 9 Inkassoverordnung, InkaV · Verwendung des Inkassoerlöses
1. Der um die Betreibungs- und Prozesskosten verminderte Erlös (Nettoerlös) aus dem Forderungsinkasso fällt vollständig an die Auftraggeberin. Handelt es sich bei der Auftraggeberin um eine selbständige Anstalt, steht der zentralen Inkassostelle eine Provision von 20% des Nettoerlöses zu.
2. Der Nettoerlös aus der Verlustscheinbewirtschaftung fällt, vorbehältlich anderslautender Gesetzesbestimmungen, vollständig an die zentrale Inkassostelle. Handelt es sich bei der Auftraggeberin um eine selbständige Anstalt, geht der Nettoerlös an diese, doch steht der zentralen Inkassostelle darauf eine Provision von 45% zu.
3. Kosten, die durch den Inkassoerlös nicht gedeckt sind, werden der Auftraggeberin nicht in Rechnung gestellt.