Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.150 InkaV CH-BS

§ 9 Verordnung über das zentrale Forderungsinkasso (Inkassoverordnung, InkaV) - Verwendung des Inkassoerlöses

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Inkassoverordnung, InkaV · Verwendung des Inkassoerlöses

1. Der um die Betreibungs- und Prozesskosten verminderte Erlös (Nettoerlös) aus dem Forderungsinkasso fällt vollständig an die Auftraggeberin. Handelt es sich bei der Auftraggeberin um eine selbständige Anstalt, steht der zentralen Inkassostelle eine Provision von 20% des Nettoerlöses zu.

2. Der Nettoerlös aus der Verlustscheinbewirtschaftung fällt, vorbehältlich anderslautender Gesetzesbestimmungen, vollständig an die zentrale Inkassostelle. Handelt es sich bei der Auftraggeberin um eine selbständige Anstalt, geht der Nettoerlös an diese, doch steht der zentralen Inkassostelle darauf eine Provision von 45% zu.

3. Kosten, die durch den Inkassoerlös nicht gedeckt sind, werden der Auftraggeberin nicht in Rechnung gestellt.

← § 8 Inkassoverordnung, InkaV Verordnung über das zentrale Forderungsinkasso (Inkassoverordnung, InkaV) - Gegenstand § 10 Inkassoverordnung, InkaV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →