610.150
InkaV
CH-BS
§ 8 Verordnung über das zentrale Forderungsinkasso (Inkassoverordnung, InkaV) - Verrechnung von Forderungen
§ 8 Inkassoverordnung, InkaV · Verrechnung von Forderungen
1. Die zentrale Inkassostelle kann Forderungen des Kantons mit Gegenforderungen der Schuldnerin oder des Schuldners verrechnen.
2. Mit Gegenforderungen werden zunächst Forderungen, die die gleiche Behörde betreffen, danach Steuerforderungen und zuletzt allfällige sonstige Forderungen des Kantons verrechnet.