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610.150 InkaV CH-BS

§ 7 Verordnung über das zentrale Forderungsinkasso (Inkassoverordnung, InkaV) - Zahlungserleichterungen

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§ 7 Inkassoverordnung, InkaV · Zahlungserleichterungen

1. Die zentrale Inkassostelle kann Zahlungsfristen verlängern, Zahlungsabkommen abschliessen, Stundungen bewilligen und Zahlungseinschläge gewähren, wenn die Verwertung der Forderungen und Verlustscheine dadurch wirksamer erreicht werden kann.

2. Auf die Gewährung von Zahlungserleichterungen besteht kein Anspruch. Über entsprechende Gesuche entscheidet die zentrale Inkassostelle endgültig.

3. Zahlungserleichterungen fallen dahin, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr bestehen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

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