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610.150 InkaV CH-BS

§ 6 Verordnung über das zentrale Forderungsinkasso (Inkassoverordnung, InkaV) - Kompetenzen der zentralen Inkassostelle

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§ 6 Inkassoverordnung, InkaV · Kompetenzen der zentralen Inkassostelle

1. Mit der Auftragserteilung gehen, unter Vorbehalt von § 5 Abs. 5 und 6, sämtliche Kompetenzen zum Inkasso der geschuldeten Forderung an die zentrale Inkassostelle über.

2. Die zentrale Inkassostelle tritt bei der Durchsetzung der Forderungen der Auftraggeberin in eigenem Namen auf und entscheidet eigenständig über sämtliche zweckdienlichen Massnahmen. Sie kann nach eigenem Ermessen insbesondere auch Zahlungserleichterungen gewähren, das Inkassoverfahren einstellen, Absprachen und Nachlassverträge mit den Betreibungs- und Konkursbehörden oder mit Sanierungsstellen treffen, betreibungs- oder zivilprozessuale Massnahmen vornehmen und Vereinbarungen über den Rückkauf von Verlustscheinen tätigen.

3. Die zentrale Inkassostelle kann sich durch eine Anwältin oder einen Anwalt vertreten lassen.

4. Die Mitarbeitenden der zentralen Inkassostelle haben uneingeschränkten Zugang zu den Steuerdaten und Steuerakten der Schuldnerinnen und Schuldner der ausstehenden Forderungen.

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