§ 5 Verordnung über das zentrale Forderungsinkasso (Inkassoverordnung, InkaV) - Inkassoauftrag und Obliegenheiten der Auftraggeberin
§ 5 Inkassoverordnung, InkaV · Inkassoauftrag und Obliegenheiten der Auftraggeberin
1. Die für die Geltendmachung und Fakturierung der geschuldeten Forderung verantwortliche Behörde oder Anstalt erteilt der zentralen Inkassostelle, wenn das Mahnverfahren erfolglos geblieben ist, einen schriftlichen Auftrag zur Durchführung des Forderungsinkassos.
2. Der Inkassoauftrag hat grundsätzlich innert 90 Tagen seit Abschluss des Verfahrens zu erfolgen. Er enthält alle Informationen und Dokumente, die für eine erfolgreiche Durchführung des Inkassos erforderlich sind.
3. Änderungen, die die geschuldete Forderung betreffen, gibt die Auftraggeberin der zentralen Inkassostelle unverzüglich bekannt.
4. Nach der Auftragserteilung eingehende Zahlungen hat die Auftraggeberin umgehend an die zentrale Inkassostelle zu überweisen.
5. Die Auftraggeberin kann jederzeit den Rückzug der Betreibung durch schriftliche Anzeige an die zentrale Inkassostelle verlangen. Allfällige Betreibungs- und Prozesskosten können ihr belastet werden.
6. Für die Behandlung von Gesuchen um Schulderlass bleibt die Auftraggeberin verantwortlich.