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610.150 InkaV CH-BS

§ 4 Verordnung über das zentrale Forderungsinkasso (Inkassoverordnung, InkaV) - Inanspruchnahme der zentralen Inkassostelle

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§ 4 Inkassoverordnung, InkaV · Inanspruchnahme der zentralen Inkassostelle

1. Die Inanspruchnahme der zentralen Inkassostelle ist für die Abteilungen und Dienststellen der kantonalen Verwaltung zwingend.

2. Die zentrale Inkassostelle kann mit einzelnen Dienststellen vereinbaren, dass sie für das Inkasso ihrer Forderungen zuständig bleiben, wenn dies aus organisatorischen Gründen zweckmässig ist. Kann keine Einigung erreicht werden, entscheidet der Regierungsrat.

3. Für die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die selbständigen Anstalten des Kantons ist die Inanspruchnahme der zentralen Inkassostelle freiwillig.

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