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610.150 InkaV CH-BS

§ 2 Verordnung über das zentrale Forderungsinkasso (Inkassoverordnung, InkaV) - Zuständigkeit

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§ 2 Inkassoverordnung, InkaV · Zuständigkeit

1. Zuständig für das Forderungsinkasso und die Verlustscheinbewirtschaftung ist die zentrale Inkassostelle.

2. Sie wird von der Steuerverwaltung geführt.

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