610.150
InkaV
CH-BS
§ 2 Verordnung über das zentrale Forderungsinkasso (Inkassoverordnung, InkaV) - Zuständigkeit
§ 2 Inkassoverordnung, InkaV · Zuständigkeit
1. Zuständig für das Forderungsinkasso und die Verlustscheinbewirtschaftung ist die zentrale Inkassostelle.
2. Sie wird von der Steuerverwaltung geführt.