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610.150 InkaV CH-BS

§ 10 Verordnung über das zentrale Forderungsinkasso (Inkassoverordnung, InkaV) - Aktenaufbewahrung und Berichterstattung

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§ 10 Inkassoverordnung, InkaV · Aktenaufbewahrung und Berichterstattung

1. Die zentrale Inkassostelle sorgt für eine zweckmässige und sichere Aufbewahrung und Archivierung der Inkassoakten und Verlustscheine.

2. Sie erstattet der Auftraggeberin jährlich Bericht über die in Auftrag gegebenen Inkassofälle und rechnet jährlich über den Erlös aus dem Forderungsinkasso ab.

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