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610.110 CH-BS

§ 9 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Definitives Budget

Steuerung des Finanzhaushalts - Finanzplan und Budget[[1]](#titletitle_text_fn_910592_2_1_c)
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§ 9 Finanzhaushaltverordnung · Definitives Budget

1. Die Departemente nehmen das vom Grossen Rat beschlossene definitive Budget zur Kenntnis.

2. Sie setzen bei Abweichungen des definitiven Budgets vom Budgetentwurf des Regierungsrates die nötigen Massnahmen um.

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