610.110
CH-BS
§ 7 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Budgetentwurf des Regierungsrates
Steuerung des Finanzhaushalts - Finanzplan und Budget[[1]](#titletitle_text_fn_910592_2_1_c)
§ 7 Finanzhaushaltverordnung · Budgetentwurf des Regierungsrates
1. Der Regierungsrat beschliesst, gestützt auf die Berichte der Departemente und auf Antrag des Finanzdepartements, jährlich die Vorgaben für die Erstellung des Budgets.
2. Das Finanzdepartement koordiniert die Erstellung des Budgetberichts und integriert die Budgets der direkt dem Grossen Rat unterstellten und zugeordneten Behörden und Abteilungen.
3. Der Regierungsrat legt den Budgetentwurf dem Grossen Rat zur Genehmigung vor.