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610.110 CH-BS

§ 58 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Publikation und Wirksamkeit

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 58 Finanzhaushaltverordnung · Publikation und Wirksamkeit

1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig wie das Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt vom 2. November 1999 aufgehoben.

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