610.110
CH-BS
§ 58 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Publikation und Wirksamkeit
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 58 Finanzhaushaltverordnung · Publikation und Wirksamkeit
1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird gleichzeitig wie das Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz) wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt vom 2. November 1999 aufgehoben.