Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.110 CH-BS

§ 56 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Geld- und Kapitalmarktgeschäfte

Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 56 Finanzhaushaltverordnung · Geld- und Kapitalmarktgeschäfte

1. Die Finanzverwaltung ist zuständig für die umfassende Verwaltung der Finanzanlagen, der frei verfügbaren Finanzmittel (ohne Immobilien) und der Schulden. Dies umfasst insbesondere

a) Anlage, Veräusserung und weitere Dispositionen von Finanzaktiven im Bereich des Finanzvermögens,

b) Aufnahme und Rückzahlung von mittel- und langfristigen Schulden im Rahmen des vom Grossen Rat festgelegten Höchstbetrages.

2. Der Einsatz von Finanzderivaten innerhalb der vom Regierungsrat zu erlassenden Weisungen ist möglich.

3. Der Regierungsrat legt auf Antrag des Finanzdepartements periodisch eine Plafondliste fest. Darin sind alle potentiellen Schuldner oder Schuldnerkategorien, bei denen die Finanzverwaltung ohne ausdrücklichen Regierungsratsbeschluss Geld anlegen kann, zu nennen, und es sind für alle Maximalbeträge festzusetzen.

4. Die Bonität der Schuldner ist nach Bankgrundsätzen abzuklären und periodisch sowie bei besonderer Veranlassung durch die Finanzverwaltung zu überprüfen.

5. Die Finanzverwaltung orientiert das Finanzdepartement monatlich und den Regierungsrat quartalsweise über alle getätigten Geld- und Kapitalmarktgeschäfte.

← § 55 Finanzhaushaltverordnung Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Gegenstand der Verordnung § 57 Finanzhaushaltverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →