§ 55 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Finanzverwaltung
§ 55 Finanzhaushaltverordnung · Finanzverwaltung
1. Der Finanzverwaltung obliegen folgende Hauptaufgaben
a) Koordination und Erstellung des gesamtstaatlichen Budget- und Jahresberichts,
b) Koordination des staatlichen Rechnungswesens, insbesondere Schaffung der Voraussetzungen für eine kantonsweite, einheitliche Rechnungsdarstellung und eine entsprechende Buchungspraxis auf sämtlichen Ebenen der kantonalen Verwaltung,
c) Festlegung der Buchungskreise und des Kontenplans,
d) Koordination und Begleitung der gesamtstaatlichen Rechnungsabschlüsse sowie finanzielle Konsolidierung der Einzelabschlüsse in der kantonalen Verwaltung,
e) Koordination und Begleitung der gesamtstaatlichen Finanz- und Investitionsplanung,
f) Koordination und Begleitung des gesamtstaatlichen Budgetprozesses,
g) Finanzielle Berichterstattung auf gesamtstaatlicher Ebene,
h) Koordination und Überwachung des Aufbaus und der Führung von Instrumenten des innerbetrieblichen Rechnungswesens und Controllings in der kantonalen Verwaltung,
i) Kompetenzzentrum für die Weiterentwicklung und den softwaremässigen Betrieb und Unterhalt der gesamtstaatlichen Rechnungswesen- und Controlling-Systeme,
j) Kompetenzzentrum für betriebswirtschaftliche Fragen auf gesamtstaatlicher Ebene,
k) Durchführung des gesamtkantonalen Risikomanagements und Abwicklung aller Versicherungsangelegenheiten des Kantons,
l) Zentrale Bewirtschaftung der Finanzaktiven und -passiven des Kantons (Asset- & Liability-Management), sofern die Kompetenz nicht ausdrücklich dem Finanzdepartement, dem Regierungsrat oder dem Grossen Rat vorbehalten ist,
m) Abwicklung des zentralen Zahlungsverkehrs des Kantons,
n) * ...
o) Kompetenzzentrum für finanzielle, finanzpolitische und volkswirtschaftliche Fragen auf gesamtstaatlicher Ebene,
p) Koordination und Begleitung der gesamtstaatlichen generellen Aufgabenüberprüfung,
q) Verwaltung der Werte des Finanzvermögens mit Ausnahme der Immobilien,
r) * ...
2. Die Finanzverwaltung ist berechtigt, Beratungsaufträge und Aufträge zur Vermögensverwaltung von Institutionen und Organisationen mit öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung gegen Bezahlung mindestens der Vollkosten zu übernehmen.