§ 54 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Immobilien Basel-Stadt
§ 54 Finanzhaushaltverordnung · Immobilien Basel-Stadt
1. Immobilien Basel-Stadt ist als Kompetenzzentrum für das Immobilienmanagement des Kantons Basel-Stadt zuständig für
a) das Immobilienmanagement des Finanzvermögens entsprechend seiner Zweckbestimmung zur Erzielung einer angemessenen Rendite unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Nachhaltigkeit,
b) das Immobilienmanagement des Verwaltungsvermögens zur Wahrnehmung der Interessen der Eigentümerschaft und zur Optimierung der wirtschaftlichen Raumnutzung.
2. Immobilien Basel-Stadt nutzt die möglichen Synergien zwischen den kantonalen Immobilienportfolios.
3. Immobilien Basel-Stadt obliegen insbesondere folgende Hauptaufgaben
a) Vertretung der Eigentümerschaft im Immobilienbereich und insbesondere bei Bauprojekten sowie Betreuung von immobilien- und bodenpolitischen Fragen,
b) Erarbeitung und regelmässige Überarbeitung der strategischen Portfolioplanung,
c) Durchführung und Begleitung von Projektentwicklungen auf bebauten und unbebauten Parzellen,
d) Verhandlungen und Vertragsabschlüsse bei Transaktionen (insbesondere bei Käufen und Verkäufen),
e) Raumbewirtschaftung und Vermietung der Immobilien des Verwaltungsvermögens sowie Zumiete und Vermietung der für den Verwaltungsgebrauch eigengenutzten Räume und Flächen (Fremdmieten),
f) Bewirtschaftung sowie Vermietung und Verpachtung der Immobilien des Finanzvermögens,
g) Bewirtschaftung der öffentlichen Parkhäuser,
h) Verhandlungen und Vertragsabschlüsse bei Baurechtsverträgen sowie Bewirtschaftung der Baurechte,
i) Führung einer Immobilienbuchhaltung und eines Immobiliencontrollings für sämtliche Immobilien des Finanz- und Verwaltungsvermögens.
4. Immobilien Basel-Stadt ist berechtigt, Aufträge zum Immobilienmanagement von Institutionen und Organisationen mit öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung gegen Bezahlung mindestens der Vollkosten zu übernehmen.