610.110
CH-BS
§ 53 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Finanzdepartement
Zuständigkeiten
§ 53 Finanzhaushaltverordnung · Finanzdepartement
1. Das Finanzdepartement stellt sicher, dass die Bestimmungen des Finanzhaushaltgesetzes eingehalten werden, soweit die Verantwortung nicht den Departementen und diesen untergeordneten oder angegliederten Organisationseinheiten übertragen ist.
2. Soweit die Kompetenzen nicht dem Grossen Rat, dem Regierungsrat oder einer anderen organisatorischen Einheit übertragen sind, entscheidet und handelt das Finanzdepartement.