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610.110 CH-BS

§ 52 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Inventarführung

Rechnungslegung - Rechnungsführung
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§ 52 Finanzhaushaltverordnung · Inventarführung

1. Das Handbuch für Rechnungslegung bestimmt, über welche Vermögenswerte und ab welchem Anschaffungs- oder Herstellwert ein Inventar zu führen ist.

2. Eine Bestandesaufnahme ist periodisch vorzunehmen. Das Handbuch regelt die Einzelheiten.

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