610.110
CH-BS
§ 52 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Inventarführung
Rechnungslegung - Rechnungsführung
§ 52 Finanzhaushaltverordnung · Inventarführung
1. Das Handbuch für Rechnungslegung bestimmt, über welche Vermögenswerte und ab welchem Anschaffungs- oder Herstellwert ein Inventar zu führen ist.
2. Eine Bestandesaufnahme ist periodisch vorzunehmen. Das Handbuch regelt die Einzelheiten.