610.110
CH-BS
§ 5 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Handbuch für Steuerung und Ausgaben
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Finanzhaushaltverordnung · Handbuch für Steuerung und Ausgaben
1. Das Handbuch regelt und erläutert die Umsetzung der Vorgaben bezüglich Steuerung und Ausgaben.
2. Das Handbuch wird vom Finanzdepartement erstellt und vom Regierungsrat beschlossen. Es hat Weisungscharakter.
3. Das Finanzdepartement ist ermächtigt, geringfügige und unwesentliche Änderungen am Handbuch vorzunehmen. Grundlegende Änderungen mit starkem Einfluss auf die Vorgaben bezüglich Steuerung und Ausgaben müssen dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt werden.