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§ 49 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Buchführungsgrundsätze

Rechnungslegung - Rechnungsführung
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§ 49 Finanzhaushaltverordnung · Buchführungsgrundsätze

1. Die buchungspflichtigen Vorgänge werden lückenlos und periodengerecht erfasst. Die Jahresrechnung und die konsolidierte Rechnung enthalten alle erfassungspflichtigen Sachverhalte.

2. In der Buchhaltung werden die Vorgänge und Sachverhalte willkürfrei und unverfälscht erfasst.

3. Die Buchhaltung ist aktuell zu halten.

4. Die Vorgänge werden chronologisch verbucht.

5. Die Sachverhalte werden in der Buchhaltung klar und verständlich erfasst. Korrekturen werden gekennzeichnet.

6. Jede Buchung erfordert einen gültigen Beleg, aus dem der wirtschaftliche Sachverhalt hervorgeht.

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