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610.110 CH-BS

§ 48 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Konsolidierungsmethode und Bewertung der Beteiligungen

Rechnungslegung - Konsolidierte Rechnung
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§ 48 Finanzhaushaltverordnung · Konsolidierungsmethode und Bewertung der Beteiligungen

1. Für die Konsolidierung wird die Methode der Vollkonsolidierung gemäss Regelwerk angewendet.

2. Wesentliche nicht konsolidierte Beteiligungen mit Beteiligungsanteil grösser 20% werden mit dem anteiligen Eigenkapital bewertet.

3. Die übrigen Beteiligungen werden zu Anschaffungskosten bewertet.

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