610.110
CH-BS
§ 48 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Konsolidierungsmethode und Bewertung der Beteiligungen
Rechnungslegung - Konsolidierte Rechnung
§ 48 Finanzhaushaltverordnung · Konsolidierungsmethode und Bewertung der Beteiligungen
1. Für die Konsolidierung wird die Methode der Vollkonsolidierung gemäss Regelwerk angewendet.
2. Wesentliche nicht konsolidierte Beteiligungen mit Beteiligungsanteil grösser 20% werden mit dem anteiligen Eigenkapital bewertet.
3. Die übrigen Beteiligungen werden zu Anschaffungskosten bewertet.