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610.110 CH-BS

§ 47 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Anhang der konsolidierten Rechnung

Rechnungslegung - Konsolidierte Rechnung
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§ 47 Finanzhaushaltverordnung · Anhang der konsolidierten Rechnung

1. Der Anhang der konsolidierten Rechnung umfasst insbesondere

a) die Auflistung der konsolidierten Organisationen,

b) im Vergleich mit der Jahresrechnung ergänzende oder anderslautende Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze,

c) wesentliche Finanzrisikofaktoren aus Sicht Konzern,

d) weitere Informationen, die im Vergleich mit der Jahresrechnung wesentliche Zusatzinformationen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons enthalten.

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