610.110
CH-BS
§ 47 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Anhang der konsolidierten Rechnung
Rechnungslegung - Konsolidierte Rechnung
§ 47 Finanzhaushaltverordnung · Anhang der konsolidierten Rechnung
1. Der Anhang der konsolidierten Rechnung umfasst insbesondere
a) die Auflistung der konsolidierten Organisationen,
b) im Vergleich mit der Jahresrechnung ergänzende oder anderslautende Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze,
c) wesentliche Finanzrisikofaktoren aus Sicht Konzern,
d) weitere Informationen, die im Vergleich mit der Jahresrechnung wesentliche Zusatzinformationen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons enthalten.