610.110
CH-BS
§ 46 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Vorgaben für konsolidierte Organisationen
Rechnungslegung - Konsolidierte Rechnung
§ 46 Finanzhaushaltverordnung · Vorgaben für konsolidierte Organisationen
1. Die konsolidierten Organisationen konsolidieren ihrerseits weitere Organisationen, wenn die Erfordernisse von § 46 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes erfüllt sind.
2. Der Regierungsrat erlässt gegenüber den voll konsolidierten Organisationen Vorgaben in Bezug auf die Erstellung der konsolidierten Rechnung.