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610.110 CH-BS

§ 46 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Vorgaben für konsolidierte Organisationen

Rechnungslegung - Konsolidierte Rechnung
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§ 46 Finanzhaushaltverordnung · Vorgaben für konsolidierte Organisationen

1. Die konsolidierten Organisationen konsolidieren ihrerseits weitere Organisationen, wenn die Erfordernisse von § 46 Abs. 2 des Finanzhaushaltgesetzes erfüllt sind.

2. Der Regierungsrat erlässt gegenüber den voll konsolidierten Organisationen Vorgaben in Bezug auf die Erstellung der konsolidierten Rechnung.

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