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610.110 CH-BS

§ 45 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Konsolidierungskreis

Rechnungslegung - Konsolidierte Rechnung
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§ 45 Finanzhaushaltverordnung · Konsolidierungskreis

1. Der Regierungsrat legt die zu konsolidierenden Organisationen durch Beschluss fest.

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