610.110
CH-BS
§ 44 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Treuhänderisch verwaltete Fonds
Rechnungslegung - Jahresrechnung
§ 44 Finanzhaushaltverordnung · Treuhänderisch verwaltete Fonds
1. Treuhänderisch verwaltete Fonds, die 25'000 Franken nicht überschreiten und maximal acht Jahre bestehen, werden nicht bilanziert.
2. Treuhänderisch verwaltete Fonds, die zeitlich unbeschränkt sind und 10'000 Franken nicht überschreiten, müssen nicht bilanziert werden.