610.110
CH-BS
§ 41 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Rückstellungen
Rechnungslegung - Jahresrechnung
§ 41 Finanzhaushaltverordnung · Rückstellungen
1. Rückstellungen werden ungeachtet der Höhe bilanziert, sofern im Zeitpunkt der Bilanzierung ein vergangenes Ereignis zu einer gegenwärtigen Verpflichtung führt, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und dieser zuverlässig bemessen werden kann.
2. Der Rückstellungsbedarf wird vom Departement jährlich neu beurteilt und ab 500'000 Franken dem Finanzdepartement gemeldet.
3. Bei Rückstellungen ab 10 Mio. Franken werden die getroffenen Annahmen dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt.