Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.110 CH-BS

§ 40 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Immobilien im Finanzvermögen

Rechnungslegung - Jahresrechnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (59 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 40 Finanzhaushaltverordnung · Immobilien im Finanzvermögen

1. Immobilien im Finanzvermögen werden jährlich nach einer Verkehrswertmethode neu bewertet.

← § 39 Finanzhaushaltverordnung Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Gegenstand der Verordnung § 41 Finanzhaushaltverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →