610.110
CH-BS
§ 40 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Immobilien im Finanzvermögen
Rechnungslegung - Jahresrechnung
§ 40 Finanzhaushaltverordnung · Immobilien im Finanzvermögen
1. Immobilien im Finanzvermögen werden jährlich nach einer Verkehrswertmethode neu bewertet.