§ 4 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Vorprüfung von Vorlagen auf finanzielle Auswirkungen
§ 4 Finanzhaushaltverordnung · Vorprüfung von Vorlagen auf finanzielle Auswirkungen
1. Der Vorprüfung auf finanzielle und wirtschaftliche Tragweite unterliegen Berichte zur Ausgabenbewilligung durch den Regierungsrat und Grossen Rat, Gesetze, Verordnungen, Verträge, Tarife, Leitbilder und Berichte betreffend Reorganisationen und Planungen sowie andere Vorlagen, die finanzielle Folgen auslösen können. Nicht der Vorprüfung unterliegen Nachtragskredite, Kreditüberschreitungen, Kreditübertragungen, Nutzungspläne, schriftliche Anfragen, Interpellationen und Lotteriefondsentnahmen.
2. Zuständig für die Vorprüfung ist das Finanzdepartement. Ausnahmen können vom Regierungsrat beschlossen werden. Die Vorprüfung erfolgt in der Regel innert 30 Tagen. Vorlagen, die in eine externe Vernehmlassung gehen, werden vor der Vernehmlassung vorgeprüft.
3. Vorlagen müssen mit der Bestätigung der erfolgten Vorprüfung vorgelegt werden. Bestehen Differenzen zwischen dem Fachdepartement und dem zuständigen Departement, stellt das für die Vorprüfung zuständige Departement den Grund seines Vorbehalts dem Regierungsrat im Bestätigungsformular der erfolgten Prüfung transparent dar.
4. Gebundene Investitionsvorhaben sind zusammen mit einem Bericht zur Ausgabenbewilligung beim Antrag auf Aufnahme ins Investitionsprogramm zur Vorprüfung vorzulegen. Sie werden nach erfolgter Vorprüfung in der Regel vom Finanzdepartement mit einem Sammelbericht an den Regierungsrat weitergeleitet. In Ausnahmefällen können gebundene Investitionen nach erfolgter Vorprüfung direkt dem Regierungsrat vorgelegt werden.