610.110
CH-BS
§ 39 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Erhaltene Investitionsbeiträge
Rechnungslegung - Jahresrechnung
§ 39 Finanzhaushaltverordnung · Erhaltene Investitionsbeiträge
1. Erhaltene Investitionsbeiträge werden als Minusaktivposition zu den entsprechenden Sachanlagen bilanziert.
2. Sie werden über die Nutzungsdauer des mit den erhaltenen Investitionsbeiträgen finanzierten Investitionsgutes über die Erfolgsrechnung im Transferertrag linear aufgelöst.