§ 38 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Gegebene Investitionsbeiträge
§ 38 Finanzhaushaltverordnung · Gegebene Investitionsbeiträge
1. Dritten gewährte Beiträge für Investitionsgüter werden aktiviert, wenn
a) die Voraussetzungen zur Bilanzierung gemäss § 43 des Finanzhaushaltgesetzes erfüllt sind,
b) die Zweckentfremdung nicht möglich oder untersagt ist sowie
c) die Rückforderung bei Missachtung der vertraglichen Bedingungen rechtlich durchsetzbar ist.
2. Dritten gewährte Darlehen werden als Investitionsbeiträge aktiviert, wenn
a) sie die Voraussetzungen in Abs. 1 erfüllen,
b) sie keine Darlehen mit Eigenkapitalcharakter darstellen sowie
c) der Zeitpunkt der Rückzahlung nicht festgelegt ist.
3. Investitionsbeiträge werden über die Nutzungsdauer des finanzierten Investitionsgutes oder die kürzere Frist der festgelegten Bedingungen abgeschrieben. Die Abschreibung wird dem Transferaufwand zugerechnet.