610.110
CH-BS
§ 37 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Aktivierungsgrenzen
Rechnungslegung - Jahresrechnung
§ 37 Finanzhaushaltverordnung · Aktivierungsgrenzen
1. In der Regel werden Anlagen aktiviert, wenn die jeweiligen Bedingungen für eine Aktivierung gegeben sind und folgende Aktivierungsgrenzen überschritten werden
a) Mobilien 50'000 Franken,
b) * Hoch- und Tiefbauten 50'000 Franken,
c) Immaterielle Anlagen 50'000 Franken,
d) Investitionsbeiträge 50'000 Franken.
2. In besonderen Fällen können tiefere Aktivierungsgrenzen festgelegt werden.
3. Im Handbuch für Rechnungslegung wird festgelegt, wie der für die Aktivierung massgebende Betrag ermittelt wird.