610.110
CH-BS
§ 36 Verordnung zum Gesetz über den kantonalen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltverordnung) - Geldflussrechnung
Rechnungslegung - Jahresrechnung
§ 36 Finanzhaushaltverordnung · Geldflussrechnung
1. Für die Ermittlung des Geldflusses aus betrieblicher Tätigkeit wird das Ergebnis der Erfolgsrechnung um nicht geldwirksame Buchungen bereinigt (indirekte Methode).
2. Für die Ermittlung des Geldflusses aus Investitionstätigkeit wird der Saldo der Investitionsrechnung um die nicht geldwirksamen Transaktionen bereinigt und um die Zu- und Abgänge von Anlagen im Finanzvermögen ergänzt.